ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Allgemeine Bedingungen
1.Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sie können nur Vertragsinhalt werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte und für Reparaturen oder Lieferungen, auch wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
3. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Firma M-COM DCNS GmbH.
§ 2 Verbindlichkeit von Angeboten und Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Kunden schriftlich, per Fax oder via Email bestätigen.
2. Unsere Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstigen Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen alleine uns zu.
3. Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind nur zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner und unserer Interessen zumutbar sind.
§ 3 Preise
1. Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, frei ab Lager Firma M-COM DCNS GmbH in Wentorf bei Hamburg.
2. Für Lieferungen unter € 1.000 bleibt der Versand per Nachnahme vorbehalten.
3. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, mehr als ein Monat, gelten die Preise der neuesten Preisliste oder Mitteilung, sofern eine Preiserhöhung nicht unbillig ist.
4. Bei ausgelegten Preislisten, auch im Internet bleibt Irrtum vorbehalten. Die Preislisten werden nach besten Wissen und Gewissen gepflegt und aktuell gehalten.
§ 4 Lieferung der Leistung, Verzug, Unmöglichkeit
1. Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
2. Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener, rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von Firma M-COM DCNS GmbH nachzuweisen.
3. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörung, Streik. Firma M-COM DCNS GmbH, hat die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen.
4. Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.
5. Verzugsschaden und Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, soweit Firma M-COM DCNS GmbH, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Bei von Firma M-COM DCNS GmbH, zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung kann der Kunden vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind nur im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Firma M-COM DCNS GmbH, oder deren Erfüllungsgehilfen gegeben. Eine darüber hinausgehende Haftung von Firma M-COM DCNS GmbH, ist ausgeschlossen.
§ 5 Versendung und Gefahrenübergang
1. Bei der Versendung geht die Gefahr mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung.
2. Auf Wunsch des Käufers verpflichtet Firma M-COM DCNS GmbH sich, auf dessen Kosten entsprechende Versicherungen abzuschließen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Alle Lieferungen und Leistungen sind, vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung, innerhalb von 3 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse bei der Zahlstelle von Firma M-COM DCNS GmbH, einzuzahlen. Firma M-COM DCNS GmbH behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu erbringen. Reparaturen sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
2. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung, sofern sie nicht widerrufen werden.
3. Für Aufträge über Lieferungen von Systemen und Leistungen sowie bei Auftragswerten über 5.000 € gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 35% bei Auftragsbestätigung
- 35% bei Lieferung
- 30% 3 Tage nach Rechnungsstellung.
4. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
5. Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Firma M-COM DCNS GmbH unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, Verzinsungen ab dem Tag der Fälligkeit der Zahlung in Höhe der Firma M-COM DCNS GmbH berechneten Bankzinsen, mindestens aber in Höhe von 3% über dem Lombardsatz zu berechnen. Zinsen sind sofort fällig.
7. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann Firma M-COM DCNS GmbH nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erlangen. Einer Ablehnungsdrohung bedarf es nicht.
8. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden in erheblicher Weise, können alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig werden.
§ 7 Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Firma M-COM DCNS GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsverbindung.
2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsübergang unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Firma M-COM DCNS GmbH hinweisen und Firma M-COM DCNS GmbH unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
3. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit Firma M-COM DCNS GmbH nicht gehörender Ware erwirbt Firma M-COM DCNS GmbH Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Firma M-COM DCNS GmbH erwirbt in diesem Fall Miteigentum in anteiliger Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltswerte am Gesamtwert der neuen Ware.
4. Bei Zahlungsverzug, auch aus zukünftigen Lieferungen oder Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf Firma M-COM DCNS GmbH unbeschadet seine sonstigen Rechte, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen.
5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung eines Liefergegenstandes durch Firma M-COM DCNS GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt.
6. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an Firma M-COM DCNS GmbH ab. Der Kunde ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. Firma M-COM DCNS GmbH kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen von Firma M-COM DCNS GmbH hat der Kunde Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu erteilen. Die Abtretung kann jederzeit offen gelegt werden.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von Firma M-COM DCNS GmbH um mehr als 20%, gibt Firma M-COM DCNS GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheit frei.
§ 8 Datensicherheit
1. Der Kunde hat generell bei Installationen und Reparaturen an Geräten für Datensicherheit bzw. für eine notwendige Datensicherung zu sorgen. Für eventuelle Datenverluste und daraus resultierende Vermögensschäden, kann Firma M-COM DCNS GmbH nicht zur Haftung herangezogen werden.
§ 9 Mängelrügen
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Leistung oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich spätestens 14 Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Nicht offensichtlich erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware mitzuteilen.
2. Auch im Falle einer berechtigten Mängelrüge hat der Kunde dann kein Zurückbehaltungsrecht, wenn die volle Zurückhaltung, insbesondere wegen der Geringfügigkeit des Mangels oder des ausstehenden Leistungsteils, unverhältnismäßig wäre. Das darüber hinaus bestehende Zurückbehaltungsrecht des Kunden bleibt unberührt. Stellt das Handelsgeschäft ein solches unter Kaufleuten dar, so kann der Käufer Zahlungen nur zurückerhalten, wenn das Leistungsverweigerungsrecht auf einen Gegenanspruch oder einen Mangel gestützt wird, der unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Gewährleistungsfrist im Übrigen.
§ 10 Sachmängelhaftung
1. Für Mängel der Leistung im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges wird nach Wahl des Kunden Sachmängelhaftung geleistet nur durch Nachbesserung oder Ersatz der betroffenen Teile. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Nach mehrmaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde die Herabsetzung oder Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleitung Gegenstand der Sachmängelhaftung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ansprüche auf Schadenersatz aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht oder wegen Verzug der Nachbesserung sind ausgeschlossen; In diesem Fall kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist wandeln oder mindern.
2. Sachmängelhaftungsansprüche sind nicht abtretbar.
3. Die Sachmängelhaftungsfrist beträgt 24 Monate mit Beweispflicht des Käufers ab dem 7. Monat lt. gesetzlichen Bestimmungen. Bei Installationen durch Firma M-COM DCNS GmbH, beginnt die Frist mit der Betriebsbereitschaft.
4. Nach Wahl von Firma M-COM DCNS GmbH sind die beanstandeten Leistungen von Firma M-COM DCNS GmbH auf Kosten des Kunden an ihren Sitz zu transportieren oder beim Kunden zur Prüfung bereit zu halten.
5. Die Sachmängelhaftung entfällt, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Firma M-COM DCNS GmbH der Liefergegenstand unsachgemäß benutzt oder verändert wird, es sei denn, der Mangel bestand nachweislich bei der Übergabe.
6. Gilt nur für gewerbliche Kunden: Für Geräte, die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Sachmängelhaftungspflicht, wie er zwischen Firma M-COM DCNS GmbH und dem Unterlieferanten besteht. Die Sachmängelhaftung geht nach Wahl von Firma M-COM DCNS GmbH auf Instandsetzung oder Ersatz der beanstandeten Teile oder Geräte. Bei Fehlschlagen von Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde das Recht zu Wandlung oder Minderung.
7. Gebrauchte Artikel haben, wenn nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten, nur 12 Monate Sachmängelhaftung mit Beweispflicht des Kunden ab dem 7. Monat.
8. Ausgenommen von jeder Garantie sind jedoch Schäden, die auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Installation, auf von uns nicht autorisierte Nachbesserungsarbeiten oder Wartungstätigkeiten zurückgehen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und das mangelhafte Teil einzusenden. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung, verliert er sein Recht auf Gewährleistung. Ein Wandlungs- oder Minderungsrecht hat der Kunde nur dann, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn ein anerkannter Mangel nicht beseitigt wurde und uns der Kunde fruchtlos eine Nachfrist von einem Monat gesetzt hat.
§ 11 Haftung für zugesicherte Eigenschaften.
1. Als zugesicherte Eigenschaft zählt nur, was ausdrücklich schriftlich mit einem hierzu bevollmächtigten Vertreter von Firma M-COM DCNS GmbH als solche vereinbart wurde.
2. Sofern eine Zusicherung die Vertragsgemäßheit der Ware betraf, beschränken sich die Sachmängelhaftungsansprüche des Kunden auf die in §10 dieser AGB genannten.
3. Auf den Ersatz weitergehender Schäden haftet Firma M-COM DCNS GmbH nur, wenn die Zusicherung erkennbar Schutz vor eben diesen Schäden bezweckt.
4. Unbeschadet dieser Ansprüche hat der Kunden im Schadenfall Firma M-COM DCNS GmbH zur Schadensminderung die Nachbesserung zu gestatten und in technischer Hinsicht sich nach den Anweisungen von Firma M-COM DCNS GmbH zu verhalten.
§ 12 Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Für alle Schadenersatzansprüche gegen Firma M-COM DCNS GmbH aus welchem Grund auch immer sind Ansprüche nur gegeben bei einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung von Firma M-COM DCNS GmbH oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Firma M-COM DCNS GmbH. Dies gilt auch für eventuelle Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden oder Verschulden bei Vertragsabschluss.
2. Firma M-COM DCNS GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
3. In jedem Schadensfall ist die Haftung auf das Dreifache des Auftragswertes, höchstens jedoch € 5.000 begrenzt.
4. Die persönliche Haftung von Firma M-COM DCNS GmbH – Angestellten, die als Erfüllungsgehilfen von Firma M-COM DCNS GmbH tätig geworden sind, ist ausgeschlossen. 5. Schadenersatzansprüche gegen Firma M-COM DCNS GmbH verjähren innerhalb von 6 Monaten.
§ 13 Software
1. Softwarelizenz
2. Lizenzierte Software einschließlich nachfolgender Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen dürfen ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurden. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluss des Schutzrechtsvermerkes der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden. Der Kunde schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für ihn ausüben. Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben bei Firma M-COM DCNS GmbH. Wenn der Kunde diesen Lizenzbestimmungen zuwider handelt, ist Firma M-COM DCNS GmbH berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen.
3. Mit Lieferung der Software gilt die Lizenz als erteilt. zugleich wird die jeweils gültige Lizenzgebühr fällig. Mit der Abrechnung der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt.
4. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ansonsten ist eine Überlassung verboten.
5. Software-Gewährleistung. Ergänzend zu den Bestimmungen in den §§ 9, 10 und 11 dieser AGB gilt für Software:
- Nach derzeitigem technischem Stand ist Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung.
- Firma M-COM DCNS GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammen arbeiten. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler im Rahmen des Programmservices nicht gewährleistet werden.
- Ausgeschlossen ist jegliche Gewährleistung für den Ersatz oder Verlust von Daten, die aufgrund einer Softwarelieferung entstanden ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern. Für etwaigen Ersatz von Daten haftet Firma M-COM DCNS GmbH nicht.
- Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Programme kann der Umfang der jeweiligen Gewährleistung dem Kunden im Angebot oder in einer Produktbeschreibung rechtsverbindlich mitgeteilt werden.
- Sollten bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software Produkte nicht erfüllt sein, erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, gegebenenfalls in Form der Lieferung einer neuen Version. 7. Kein Gewährleistungsanspruch besteht für nicht von uns gelieferte bzw. erstellte Softwarekopien. Dasselbe gilt für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest-Hardwarekonfiguration und Softwareausstattung gemäß der Software Produkt Deskription aufweist. 8. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate ab erfolgter Installation, sofern diese von uns vorgenommen wurde, ansonsten ab Lieferung. 9. Bei der Lieferung von Software gelten über unsere Bedingungen hinaus die besonderen Lizenz– und sonstigen Bedingungen des Herstellers. Mit Empfang der Software erkennt der Käufer deren Geltung an.
§ 14 Schutzrechte
1. Firma M-COM DCNS GmbH stellt den Kunden von allen rechtskräftig festgestellten oder mit Zustimmung von Firma M-COM DCNS GmbH vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produktes gegen ein deutsches Patent oder anderes Schutzrecht ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde Firma M-COM DCNS GmbH von allen gegen sie erhobenen Ansprüche sowie die nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, Firma M-COM DCNS GmbH die Befugnis zur selbständigen Führung des Rechtsstreites erteilt und Firma M-COM DCNS GmbH angemessen unterstützt.
2. Firma M-COM DCNS GmbH kann nach eigener Wahl, jedoch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen, das Produkt austauschen oder so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt und falls die vorstehende Maßnahme für Firma M-COM DCNS GmbH zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich ist, das Produkt zurücknehmen und dem Kunden den nach den Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutzuschreiben, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
3. Andere als die vorstehend genannten Maßnahmen stehen dem Kunden anlässlich von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.
§ 15 Abschließende Bestimmungen
1. Der Kunde kann aus diesem Vertrag resultierende Leistung nur an sich selbst, jedoch nicht an Dritte verlangen, ohne die Zustimmung von Firma M-COM DCNS GmbH sind Lieferungen und Leistungen nicht übertragbar.
2. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
3. Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie dem Zweck des Vertrages erforderlich sind. Diese Einverständniserklärung kann der Kunde jederzeit widerrufen.
§ 16 Rechtliche Voraussetzungen für die Serviceleistungen
1. Firma M-COM DCNS GmbH kann die Wartung und Pflege von Produkten (Hard- und Software) ablehnen, für die der Auftraggeber, soweit rechtlich erforderlich, keine gültige Lizenz nachweisen kann, die Dritten gehören oder nicht beim Auftraggeber aufgestellt sind.
§ 17 Mitwirkung des Auftraggebers Um die Leistungen sicherzustellen, verpflichtet sich der Auftraggeber, Firma M-COM DCNS GmbH bei der Erfüllung der vertraglichen Leistung kostenfrei zu unterstützen. Er wird:
a) mit Beginn der Vertragslaufzeit namentliche Ansprechpartner, einen Systemadministrator und Stellvertreter, bestimmen.
b) Störungen unverzüglich melden und Fehlerprotokolle oder Beschreibungen liefern.
c) während den vereinbarten Servicezeiten den Zugang für Mitarbeiter von Firma M-COM DCNS GmbH oder für die mit der Wartung betrauten Fremdfirmen zu den Vertragsgegenständen ermöglichen. Alle dazu erforderlichen Daten wie Gebäudenummer, Stockwerk und Raumnummer, gibt der Auftraggeber an Firma M-COM DCNS GmbH mit der Störungsmeldung weiter.
d) ein Telefon kostenfrei zur Verfügung stellen,
e) die für den Betrieb der zu wartenden Produkte erforderliche Infrastruktur bereithalten,
f) seine zuständigen Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem Servicetechniker zur Verfügung stellen,
g) die in den Geräteunterlagen vorgeschriebene Pflege und den vorbeugenden Service durchführen,
h) sicherstellen, dass an Firma M-COM DCNS GmbH zu liefernde Teile oder ganze Systeme transportsicher verpackt einem beauftragten Frachtführer übergeben oder, sofern nicht anders geregelt, kostenfrei für Firma M-COM DCNS GmbH, anderweitig versandt werden. Verpackungsmaterial bei Lieferungen an Firma M-COM DCNS GmbH gehen zu Lasten des Kunden und müssen den umweltschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen,
i) eine Möglichkeit bereitstellen, Software von CD-ROM oder DVD zu lesen und zu installierende Software auf CD-ROM oder DVD- Datenträgern bereithalten.
j) die zu wartenden Produkte reparaturbereit zum Service übergeben. Er stellt insbesondere sicher, dass die Wartung keine negativen Auswirkungen auf den übrigen Betrieb hat.
k) Aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften ist es erforderlich, dass der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person während der Wartungs- und Pflegearbeiten am Aufstellungsort anwesend ist.
l) Der Auftraggeber zeigt Firma M-COM DCNS GmbH vorher an, wenn die Arbeiten in Bereichen durchzuführen sind, in denen mit Röntgen-, radioaktiver oder sonstiger ionisierender Strahlung zu rechnen ist. Der Auftraggeber nimmt alle Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der StrSchVO oder der Röntgen VO für Servicearbeiten in den vorgenannten Bereichen ergeben.
m) Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass nicht von Firma M-COM DCNS GmbH gelieferte Hardware (Fremdhardware) den rechtlichen Sicherheitsbestimmungen entspricht.
n) Der Auftraggeber erstellt regelmäßig Sicherungskopien von allen Programmen und Daten. Die Durchführung von Aufgaben der Systemadministration, wie Wiederherstellen von Benutzerdaten, Einbinden von Zusatz- und Peripheriegeräten, Einrichten von Benutzern nach einer Störungsbehebung, obliegt dem Auftraggeber.
o) Aufgaben der Systemadministration (z.B. Einrichten neuer Benutzer oder Peripheriegeräte, und konfigurieren des Systems, Sicherung von Programmen und Daten, Softwareinstallation und Einlesen von Kundendaten nach einer Störungsbehebung) obliegen dem Auftraggeber, sofern nicht durch eine Leistungsbeschreibung etwas anderes geregelt ist.
§18 Erfüllungsort – Gerichtsstand
1. Bei Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit dieses Vertrages oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist für Vollkaufleute der Gerichtsstand, Lübeck.
2. Die Rechtsbeziehungen zwischen Firma M-COM DCNS GmbH und dem Kunden unterliegen unter Ausschluss etwaiger anderer internationaler Rechte der Bundesrepublik Deutschland.